Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185)   
§ 172
Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

1. das Kind,
2. die Mutter,
3. der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Rechtsprechung zu § 172 FamFG

8 Entscheidungen zu § 172 FamFG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 172 FamFG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 172 FamFG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht