Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 174 FamFG
3 Entscheidungen zu § 174 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.09.2010 - 7 UF 112/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für das beklagte Kind in der ...
- OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09
Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein ...
- OLG Frankfurt, 14.07.2011 - 21 W 29/11
Kein Rechtsmittel gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters
Literatur im Internet zu § 174 FamFG
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