Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.
(2) Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.
Rechtsprechung zu § 175 FamFG
5 Entscheidungen zu § 175 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, sozialfamiliäre Beziehung, ...
- OLG Hamm, 25.08.2010 - 12 UF 129/10
Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 07.10.2010 - 1 BvR 2509/10
Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur verfassungsgerichtlichen Klärung der ...
- BVerfG, 07.10.2010 - 1 BvR 2509/10
- OLG Hamburg, 23.04.2012 - 12 UF 180/11
Statthaftigkeit der Anfechtung der Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung
- AG Luckenwalde, 30.12.2010 - 31 F 9/09
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