Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.
Rechtsprechung zu § 177 FamFG
7 Entscheidungen zu § 177 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10
Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis
- OLG Celle, 04.10.2011 - 15 WF 84/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Beginn der Anfechtungsfrist, ...
- OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09
Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein ...
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, sozialfamiliäre Beziehung, ...
- OLG Stuttgart, 30.06.2011 - 17 UF 53/11
Anforderungen an den Nachweis der Abstammung durch humangenetisches ...
- KG, 21.09.2010 - 16 UF 60/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im ...
- OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 16 UF 284/10
Behördliche Anfechtung der Vaterschaft
Literatur im Internet zu § 177 FamFG
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