Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
Rechtsprechung zu § 179 FamFG
4 Entscheidungen zu § 179 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 04.10.2011 - 15 WF 84/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Beginn der Anfechtungsfrist, ...
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, sozialfamiliäre Beziehung, ...
- OLG Brandenburg, 24.02.2011 - 10 WF 265/10
Verbindung der Verfahren auf Anerkennung der Vaterschaft und Zahlung von ...
- OLG Hamm, 11.05.2011 - 8 UF 257/10
Maßgebliches Verfahrensrecht bei Verbindung von Abstammungs- und ...
Literatur im Internet zu § 179 FamFG
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