Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
(1) 1Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. 2Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
Rechtsprechung zu § 179 FamFG
24 Entscheidungen zu § 179 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21
Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf ...
- OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19
Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft; ...
- OLG Hamm, 06.11.2020 - 12 WF 221/20
Familiäre Beziehungen können dem Interesse eines leiblichen Vaters an der ...
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 215/19
- OLG Hamburg, 15.05.2020 - 2 UF 203/19
Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug
- OLG Saarbrücken, 04.02.2020 - 6 WF 16/20
1. Ein Beschluss, aus dem keine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann - so ...
- OLG Brandenburg, 20.05.2016 - 13 UF 15/16
Zulässigkeit von Rechtsweg und Verfahrensart: Gewaltschutzmaßnahmen bei ...
- BGH, 24.08.2016 - XII ZB 351/15
Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien ...
- OLG Celle, 17.11.2011 - 15 WF 230/11
Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft ...
- OLG Brandenburg, 24.02.2011 - 10 WF 265/10
Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für ...