Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
Rechtsprechung zu § 18 FamFG
29 Entscheidungen zu § 18 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
- BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11
Familienrecht - Auslegung des § 18 FamFG
- BGH, 08.03.2012 - V ZB 35/12
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung
- BGH, 03.05.2012 - V ZB 54/11
Verfahrensrecht - Rechtsmittelbelehrung falsch: Fristbeginn für Wiedereinsetzung
- KG, 30.11.2012 - 9 W 47/12
Notare - Kostenrechnung beanstandet: Muss Notar den Schuldner belehren?
- OLG Brandenburg, 17.01.2013 - 13 UF 37/11
Die sicherheitshalber abgetretene Lebensversicherung im Versorgungsausgleich
- OLG Köln, 18.12.2012 - 4 UF 206/12
- OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10
Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens ...
- OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
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Literatur im Internet zu § 18 FamFG
- § 18 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 367 (Wiedereinsetzung)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 439 (Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150