Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
Rechtsprechung zu § 180 FamFG
2 Entscheidungen zu § 180 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 01.12.2011 - 4 T 281/11
Rechtsmitteleinlegung nach FamFG im Rahmen einer richterlichen Anhörung
- OLG Hamm, 02.03.2010 - 15 Wx 148/09
Formelle Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes und seiner gesetzlichen ...
Literatur im Internet zu § 180 FamFG
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