Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
§ 184
Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 184 FamFG
4 Entscheidungen zu § 184 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09
Verfahrensrecht - Streibeitritt der Mutter in Vaterschaftsanfechtung
- BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07
Familienrecht - Zulässigkeit der Anfechtungsklage des minderjährigen Kindes?
- OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09
Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein ...
- AG Luckenwalde, 30.12.2010 - 31 F 9/09
Literatur im Internet zu § 184 FamFG
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