Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 - 185) |
§ 184
Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 184 FamFG
41 Entscheidungen zu § 184 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren; ...
- OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15
Keine Beschwerdebefugnis der Nachlasspflegerin im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.01.2018 - XII ZB 25/17
Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen gegen eine Endentscheidung im ...
- BGH, 31.01.2018 - XII ZB 25/17
- BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15
Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.10.2015 - 4 UF 1299/15
Kein Beschwerderecht der Ehefrau und Alleinerbin des Verstorbenen im postmortalen ...
- OLG München, 23.10.2015 - 4 UF 1299/15
- OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17
Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses
- OLG Celle, 25.07.2022 - 21 UF 37/21
Feststellung einer biologischen Vaterschaft; Feststellungsinteresse des ...
- OLG Dresden, 01.11.2021 - 21 W 152/21
Berichtigung des Eintrags eines indischen Staatsangehörigen im Geburtenregister ...
- OLG Rostock, 31.07.2019 - 3 W 33/19
Erbscheinverfahren: Inzidente Prüfung der Vaterschaft
- OLG Köln, 19.12.2018 - 14 UF 185/18