Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199)   

§ 189
Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

Rechtsprechung zu § 189 FamFG

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Literatur im Internet zu § 189 FamFG

Querverweise

Auf § 189 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Adoptionssachen
          § 194 (Anhörung des Jugendamts)
          § 195 (Anhörung des Landesjugendamts)
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