Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, hat das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.
Rechtsprechung zu § 189 FamFG
6 Entscheidungen zu § 189 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist ...
- OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
Auslandsadoption und die Adoptionsvermittlungsstellen
- OLG Düsseldorf, 27.07.2012 - 1 UF 82/11
- AG Frankfurt/Main, 22.06.2012 - 470 F 16002/12
Kindeswohl, Umwandlungsverfahren, Adoptionswirkungen, Adoption, Auslandsadoption, ...
- VG Hamburg, 04.03.2010 - 13 K 2959/09
Adoption eines bereits im Bundesgebiet lebenden algerischen Kindes; Anspruch auf ...
- VG Berlin, 18.12.2009 - 10 K 100.09
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Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)