Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.
Rechtsprechung zu § 19 FamFG
5 Entscheidungen zu § 19 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 06.09.2011 - 8 W 319/11
Privilegierung des Hin- und Herzahlens erfordert die Offenlegung der Vereinbarung ...
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 16 WF 41/10
Zwangs- bzw. Ordnungsmittel: Vollstreckung einer nach altem Recht ergangenen ...
- OLG Saarbrücken, 16.11.2011 - 6 UF 126/11
- OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 7 UF 883/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Ablehnung einer ...
- OLG München, 20.09.2010 - 33 UF 801/10
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Literatur im Internet zu § 19 FamFG
- § 19 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienverfahrensgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 19 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Verfahren in Teilungssachen
- § 367 (Wiedereinsetzung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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