Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)   
§ 19
Entscheidung über die Wiedereinsetzung

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

Rechtsprechung zu § 19 FamFG

5 Entscheidungen zu § 19 FamFG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Anwalt/Anwältin - Rechtsgebiet Arbeits- oder Erbrecht
Dr. Stoll und Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Lahr, Schwarzwald
25.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Familienrecht

Literatur im Internet zu § 19 FamFG

Querverweise

Auf § 19 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Teilungssachen
          § 367 (Wiedereinsetzung)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 19 FamFG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht