Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 191 FamFG
2 Entscheidungen zu § 191 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.07.2011 - 21 W 29/11
Kein Rechtsmittel gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters
- BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09
Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern ...
Literatur im Internet zu § 191 FamFG
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