Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.
Rechtsprechung zu § 192 FamFG
5 Entscheidungen zu § 192 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
- OLG Köln, 10.07.2012 - 4 UF 45/12
Aufhebung einer Adoption aus wichtigem Grund
- VG Berlin, 18.12.2009 - 10 K 100.09
- OLG Düsseldorf, 20.12.2010 - 8 WF 282/10
Beteiligung weiterer minderjähriger Kinder des Annehmenden im Verfahren der ...
- OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 8 WF 205/10
Gegenstandswert einer Volljährigen-Adoption
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