Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 197 FamFG
10 Entscheidungen zu § 197 FamFG in unserer Datenbank:
- KG, 11.12.2012 - 1 W 404/12
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist ...
- OLG Zweibrücken, 21.03.2011 - 6 UF 31/11
Ergänzung des Annahmebeschlusses hinsichtlich des Namens des Angenommenen
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
- OLG Brandenburg, 06.07.2012 - 9 UF 45/12
- OLG Nürnberg, 08.06.2011 - 9 UF 388/11
Erwachsenenadoption: Bedeutung eines familienbezogenen Motivs
- OLG München, 10.01.2011 - 33 UF 988/10
Erwachsenenadoption: Notwendige Gesamtabwägung der Interessen der Beteiligten mit ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2010 - 8 WF 282/10
Beteiligung weiterer minderjähriger Kinder des Annehmenden im Verfahren der ...
- VG Berlin, 14.06.2011 - 3 K 9.11
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Querverweise
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 5 (Zuständigkeit und Verfahren)