Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a)   
§ 20
Verfahrensverbindung und -trennung

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.

Rechtsprechung zu § 20 FamFG

4 Entscheidungen zu § 20 FamFG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 20 FamFG

Querverweise

Auf § 20 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)

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