Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209) |
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
| 1. | während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; | |
| 2. | das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; | |
| 3. | das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; | |
| 4. | das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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