Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
§ 201Örtliche Zuständigkeit
§ 202Abgabe an das Gericht der Ehesache
§ 203Antrag
§ 204Beteiligte
§ 205Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
§ 206Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
§ 207Erörterungstermin
§ 208Tod eines Ehegatten
§ 209Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
Neu Gesamtansicht