Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 6 - Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 - 209)   

§ 208
Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

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Literatur im Internet zu § 208 FamFG

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