Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 21 FamFG
53 Entscheidungen zu § 21 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11
Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens - auch ohne Richtervorlage
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 246/10
Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Durchführung des ...
- OLG Köln, 17.05.2010 - 2 Wx 50/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung der Entscheidung über einen ...
- OLG Schleswig, 02.08.2010 - 3 Wx 56/10
Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Entlassung des Testamentsvollstreckers ...
- OLG Rostock, 31.08.2011 - 3 W 58/11
Aussetzung des Erbenfeststellungsverfahrens bei anhängiger Erbunwürdigkeitsklage
- KG, 02.09.2010 - 19 WF 132/10
Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens nach Einsetzung eines Umfangspflegers
- OLG Karlsruhe, 10.03.2011 - 18 WF 18/11
Aussetzung des Versorgungsausgleichs über Anwartschaften in der Zusatzversorgung ...
- KG, 08.08.2012 - 12 W 23/12
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 381 (Aussetzung des Verfahrens)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150