Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 21 FamFG
32 Entscheidungen zu § 21 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 02.09.2010 - 19 WF 132/10
Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens nach Einsetzung eines Umfangspflegers
- OLG Nürnberg, 19.03.2010 - 7 WF 328/10
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme ...
- OLG Karlsruhe, 23.12.2010 - 18 UF 246/10
Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhafter Durchführung des ...
- OLG Karlsruhe, 10.03.2011 - 18 WF 18/11
Aussetzung des Versorgungsausgleichs über Anwartschaften in der Zusatzversorgung ...
- OLG Schleswig, 02.08.2010 - 3 Wx 56/10
Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Entlassung des Testamentsvollstreckers ...
- OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10
Versorgungsausgleich: Verfahrensaussetzung hinsichtlich des Wertausgleichs von ...
- OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10
Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung
- OLG München, 20.09.2010 - 33 UF 801/10
- OLG Nürnberg, 20.07.2011 - 11 UF 809/11
- OLG Karlsruhe, 10.06.2011 - 18 UF 202/10
Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
- Registersachen
- Verfahren
- § 381 (Aussetzung des Verfahrens)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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