Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
Rechtsprechung zu § 211 FamFG
4 Entscheidungen zu § 211 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 9 AR 2/19
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- OLG Saarbrücken, 02.08.2013 - 1 UH 1/13
Gewaltschutzverfahren: Gerichtszuständigkeit für den Antrag auf Unterlassung ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen ...
- OLG Brandenburg, 17.08.2010 - 9 AR 4/10
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