Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
| 1. | das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, | |
| 2. | das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder | |
| 3. | das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Rechtsprechung zu § 211 FamFG
2 Entscheidungen zu § 211 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 17.08.2010 - 9 AR 4/10
Gerichtliche Zuständigkeit für ein Gewaltschutzverfahren; Bindungswirkung einer ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen ...
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