Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.
(2) Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
Rechtsprechung zu § 214 FamFG
19 Entscheidungen zu § 214 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 20.10.2010 - 6 UF 102/10
Befristung einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren
- OLG Frankfurt, 16.08.2012 - 5 UF 221/12
Bemessung der Ladungsfrist in Gewaltschutzsachen
- OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09
Verfahrensrecht - Kostenhilfe für Hauptsache und einstweilige Anordnung
- OLG Oldenburg, 21.01.2013 - 1 Ss 183/12
- BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen ...
- OLG München, 14.02.2012 - 26 WF 128/12
Verfahrenskostenhilfe: Hauptantrag im Gewaltschutzverfahren nach Erlass einer ...
- OLG Frankfurt, 07.07.2011 - 3 WF 150/11
Gewaltschutzsachen: Hauptsacheantrag neben Antrag auf einstweilige Anordnung
- OLG Hamm, 23.05.2011 - 8 UF 77/11
Gewaltschutzverfahren; einstweilige Anordnung
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Literatur im Internet zu § 214 FamFG
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