Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht in der Endentscheidung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Rechtsprechung zu § 215 FamFG
3 Entscheidungen zu § 215 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.11.2014 - 5 W 69/14
Richterliche Durchsuchungsanordnung
- OLG Brandenburg, 25.09.2023 - 9 WF 113/23
- AG München, 01.10.2021 - 543 F 9253/21
Durchsetzung einer Nutzungsentschädigung bei Wohnungszuweisung im ...