Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
(1) Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(2) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 216 FamFG
4 Entscheidungen zu § 216 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. ...
- OLG Hamm, 08.08.2011 - 8 UF 111/11
Gewaltschutzverfahren; einstweilige Anordnung; Glaubhaftmachung
- OLG Hamm, 30.07.2010 - 10 WF 121/10
Zulässigkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen ...
- OLG Hamm, 06.01.2011 - 8 WF 322/10
Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung
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