Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
(1) 1Die Endentscheidung in Gewaltschutzsachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht soll die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(2) 1Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. 2In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 216 FamFG
12 Entscheidungen zu § 216 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. ...
- OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 20 WF 35/15
Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung: Ordnungsgeldverhängung nach ...
- OLG Brandenburg, 20.05.2016 - 13 UF 15/16
Zulässigkeit von Rechtsweg und Verfahrensart: Gewaltschutzmaßnahmen bei ...
- OLG Hamm, 30.07.2010 - 10 WF 121/10
Zulässigkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen ...
- OLG Hamm, 06.01.2011 - 8 WF 322/10
Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung
- AG München, 01.10.2021 - 543 F 9253/21
Durchsetzung einer Nutzungsentschädigung bei Wohnungszuweisung im ...
- AG Frankfurt/Main, 30.08.2021 - 456 F 5146/21
Nachbarschaftsstreit wegen Cannabis - Gewaltschutzantrag erfolgreich
- AG Frankfurt, 30.08.2021 - 456 F 5146/21EAGS
Zum Annäherungs- und Kontaktverbot gegen einen Wohnungsnachbarn aufgrund einer ...
- AG Dresden, 29.09.2019 - 308 F 2936/19
Zur Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes bei dauerhafter Schuldunfähigkeit ...
- OLG Schleswig, 03.07.2020 - 15 UF 4/20
Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem ...