Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 7 - Verfahren in Gewaltschutzsachen (§§ 210 - 216a) |
Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.
Rechtsprechung zu § 216a FamFG
Entscheidung zu § 216a FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 08.08.2011 - 8 UF 111/11
Gewaltschutzverfahren; einstweilige Anordnung; Glaubhaftmachung
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