Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 8 - Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 - 230) |
(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
Rechtsprechung zu § 227 FamFG
3 Entscheidungen zu § 227 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 10.08.2010 - 11 UF 150/10
Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils aus der Pensionszusage eines ...
- OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 11 UF 3/11
Schuldrechtliche Ausgleichsrente: Auf den Ausgleichswert entfallende ...
- OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13
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