Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22a) |
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 22a FamFG
5 Entscheidungen zu § 22a FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.02.2010 - 19 U 124/09
Widerruf einer Vollmacht durch einen anderen Bevollmächtigten
- BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11
Familienrecht - Auslegung des § 18 FamFG
- BGH, 17.08.2011 - I ZB 73/09
Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsschutzantrag eines Prozessunfähigen
- OLG Oldenburg, 09.07.2009 - 10 W 9/09
Hofübergabevertrag: Weichende Miterben als Beteiligte im Genehmigungsverfahren; ...
- LG Saarbrücken, 13.10.2009 - 5 T 427/09
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Literatur im Internet zu § 22a FamFG
- § 22a FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Zwangsvollstreckung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150