Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
Rechtsprechung zu § 23 FamFG
34 Entscheidungen zu § 23 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2011 - 18 UF 312/11
Eine E-Mail als Antrag ohne Unterschrift
- KG, 14.10.2010 - 19 UF 75/10
Anforderungen an die Form des Antrags nach § 23 FamFG
- BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
Öffentliches Recht - Sicherungshaftanordnung gegen illegal Eingereisten
- BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10
Haftrecht - Abschiebehaftsache, Haftantrag
- BGH, 30.03.2012 - V ZB 196/11
- BGH, 09.02.2012 - V ZB 305/10
Haftrecht - Abschiebehaftsache
- KG, 09.02.2012 - 19 UF 125/11
- BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde gegen Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe
- BGH, 15.03.2012 - V ZB 120/11
- BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10
Öffentliches Recht - Abschiebehaftsache, Tatsachenvortrag im Haftantrag
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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