Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)   
   Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244)   

§ 234
Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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Literatur im Internet zu § 234 FamFG

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