Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244) |
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Rechtsprechung zu § 239 FamFG
51 Entscheidungen zu § 239 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.12.2012 - XII ZB 670/10
Familienrecht - Konkrete Bewerbungsbemühungen des Unterhaltsberechtigten
- OLG Hamm, 08.10.2010 - 5 UF 20/10
Versorgungsausgleich; Anpassung wegen Unterhalt; bestehender Unterhaltstitel
- OLG Hamm, 16.11.2011 - 8 UF 96/11
Zulässigkeit und Umfang der Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der ...
- OLG Jena, 29.07.2011 - 1 WF 157/11
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Unterhaltsvereinbarungen auf Grundlage der vom BVerfG beanstandeten ...
- OLG Dresden, 11.07.2011 - 24 UF 551/11
Umfang der Präklusion weiterer Abänderungsgründe nach gerichtlicher Entscheidung ...
- BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08
Familienrecht - Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt
- BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Familienrecht - Abänderung einer Jugenamtsurkunde
- OLG Jena, 01.08.2011 - 1 WF 157/11
Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches
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