Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244) |
Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 242 FamFG
5 Entscheidungen zu § 242 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 07.02.2011 - 8 WF 271/10
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen einen ...
- OLG Hamm, 27.10.2010 - 8 WF 124/10
Gerichtliche Zuständigkeit für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen ...
- KG, 05.10.2010 - 19 UF 72/10
Besetzung des Beschwerdegerichts bei Entscheidung über eine Beschwerde gegen die ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 125/10
Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts
- OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 6 WF 57/10
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Literatur im Internet zu § 242 FamFG
- § 242 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu