Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)   
   Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244)   

§ 242
Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 242 FamFG

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Literatur im Internet zu § 242 FamFG

Querverweise

Auf § 242 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Unterhaltssachen
          Besondere Verfahrensvorschriften
            § 231 (Unterhaltssachen)
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