Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270)   
   Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260)   
   Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260)   

§ 254
Mitteilungen über Einwendungen

Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 254 FamFG

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Literatur im Internet zu § 254 FamFG

Querverweise

Auf § 254 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Unterhaltssachen
          Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 255 (Streitiges Verfahren)
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