Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 254 FamFG
4 Entscheidungen zu § 254 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 30.07.2012 - 18 WF 19/12
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei zulässigen Einwendungen im ...
- BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10
Zum Anfall einer Terminsgebühr in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung ...
- OLG Oldenburg, 23.12.2011 - 11 WF 278/11
Kindesunterhalt, Vereinfachtes Verfahren, Formularzwang
- OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 9 UF 124/10
Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit im vereinfachten ...
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