Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
Rechtsprechung zu § 257 FamFG
2 Entscheidungen zu § 257 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 12.04.2012 - 13 WF 56/12
- OLG Oldenburg, 14.12.2010 - 13 WF 154/10
Verfahrenskostenhilfe im vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt: ...
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