Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 3 - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 249 - 260) |
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.
Rechtsprechung zu § 259 FamFG
5 Entscheidungen zu § 259 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.04.2012 - 4 WF 46/12
- OLG Saarbrücken, 23.06.2010 - 9 UF 45/10
Berücksichtigung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts im ...
- OLG Saarbrücken, 26.01.2011 - 9 UF 124/10
- OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 WF 100/11
Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Unterhaltsverpflichteten im vereinfachten ...
- OLG Oldenburg, 14.12.2010 - 13 WF 154/10
Verfahrenskostenhilfe im vereinfachtes Verfahren über Minderjährigenunterhalt: ...
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