Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
Rechtsprechung zu § 26 FamFG
177 Entscheidungen zu § 26 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 03.04.2012 - 6 UF 10/12
- BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10
Familienrecht - Aufhebung der Betreuung
- BGH, 21.06.2011 - II ZB 15/10
Zugang einer Willenserklärung nach Ortsrecht des Abgabeorts
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 06.05.2010 - 11 W 36/10
Eintragung der Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers: Nachweis ...
- OLG Hamburg, 06.05.2010 - 11 W 36/10
- OLG Hamm, 09.02.2012 - 8 WF 1/12
Verfahrenskostenhilfe; Anwaltsbeiordnung
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 15 W 361/09
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung einer Firma ...
- BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09
Familienrecht - Entscheidung über Aufenthaltsbestimmungsrecht
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10
Öffentliches Recht - Neue Gesichtspunkte nach Haftanordnung
- OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 3 Wx 3/11
- OLG Saarbrücken, 24.01.2011 - 6 UF 116/10
Anforderungen an die Förderung des Umgangs durch den Obhutselternteil
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Literatur im Internet zu § 26 FamFG
- § 26 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsgerichtshilfe
Betreuungsverfahren
Eherecht und Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
Genehmigung der Heilbehandlung
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Geschäftsfähigkeit
Sachverständigengutachten
Vormundschaftsgerichtshilfe
Vorsorgevollmacht
Wohnungsangelegenheiten
Zuführung zur Unterbringung - § 26 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Von Amts wegen
Offizialmaxime - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 26 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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