Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)   
§ 26
Ermittlung von Amts wegen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Rechtsprechung zu § 26 FamFG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 26 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)

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