Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 10 - Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 - 265) |
(1) 1Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. 2Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Rechtsprechung zu § 262 FamFG
13 Entscheidungen zu § 262 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.05.2019 - V ZB 101/18
Rechtsstreit um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berichtigung des ...
- OLG Celle, 22.03.2021 - 17 AR 3/21
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen ...
- BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18
Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen ...
- OLG Schleswig, 20.03.2015 - 10 UF 18/15
Zulässigkeit eines Widerantrags im Verfahren vor den Familiengerichten
- OLG Hamburg, 09.05.2017 - 7 UF 75/16
Umgangsrecht: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine ...
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 13 UF 118/19
Anspruch auf Unterbringungskosten und Futterkosten für Schlittenhunde
- OLG Nürnberg, 28.09.2016 - 7 UF 1142/15
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und anzuwendendes Sachrecht für ...
- OLG Frankfurt, 04.10.2010 - 5 WF 208/10
Keine Sonderreglung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen mit Ausnahme der ...
- AG Starnberg, 22.03.2022 - 1 F 165/19
Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichsschuldners bei ...
- LG Stuttgart, 21.11.2011 - 18 O 395/11
Familiensachen verweist das Landgericht nach § 281 ZPO an das Amtsgericht. § 17a ...