Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 10 - Verfahren in Güterrechtssachen (§§ 261 - 265) |
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Rechtsprechung zu § 262 FamFG
2 Entscheidungen zu § 262 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 21.11.2011 - 18 O 395/11
Familiensachen verweist das Landgericht nach § 281 ZPO an das Amtsgericht. ...
- OLG Frankfurt, 04.10.2010 - 5 WF 208/10
Keine Sonderreglung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen mit Ausnahme der ...
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