Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 11 - Verfahren in sonstigen Familiensachen (§§ 266 - 268) |
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.
Rechtsprechung zu § 267 FamFG
5 Entscheidungen zu § 267 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 18.12.2012 - 13 UF 948/12
Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in ...
- OLG Hamm, 04.07.2012 - 8 UF 37/12
Aus dem Iran stammender Ehemann schuldet seiner Ehefrau Goldmünzen im Wert von ...
- KG, 20.10.2011 - 13 W 12/11
Zuständigkeit der Familiengerichte für die nacheheliche Auseinandersetzung von ...
- OLG Hamm, 15.10.2010 - 4 WF 123/10
Begriff der sonstigen Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 3
- LG Osnabrück, 16.07.2010 - 2 O 1807/09
Zuständigkeit des Familiengerichts: Anforderungen an den Zusammenhang eines ...
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