Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
| 1. | das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; | |
| 2. | das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; | |
| 3. | das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt; | |
| 4. | das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist. |
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.
Rechtsprechung zu § 272 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 272 FamFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 272 FamFG
- § 272 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 272 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- FamFG
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
- § 341 (Örtliche Zuständigkeit)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Beteiligung am Verfahren
- § 81 (Bestellung eines Vertreters von Amts wegen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 272 FamFG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen