Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.
Rechtsprechung zu § 273 FamFG
9 Entscheidungen zu § 273 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2010 - XII ZB 227/10
Verfahrensrecht - Anfechtung der Abgabeentscheidung eines Betreuungsverfahrens
- OLG Stuttgart, 06.06.2011 - 8 AR 7/11
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG
- OLG Stuttgart, 12.09.2011 - 8 AR 12/11
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG
- KG, 15.11.2012 - 17 WF 305/12
- KG, 06.10.2011 - 1 AR 13/11
Zulässigkeit der Abgabe der Betreuung an den neuen Wohnort des Betroffenen bei ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers
- OLG Hamm, 23.03.2010 - 15 Sdb 1/10
- OLG Nürnberg, 23.04.2012 - 3 AR 729/12
Die Zuständigkeit aus § 4 Abs. 2 ThUG bleibt auch nach einer Unterbringung ...
- OLG Zweibrücken, 10.03.2010 - 2 AR 6/10
Funktionelle Zuständigkeit des Richters für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens ...
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Literatur im Internet zu § 273 FamFG
- § 273 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu