Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens. In geeigneten Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Abs. 1 der Bundesnotarordnung hinzuweisen. Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen zu erörtern.
(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann.
(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
Rechtsprechung zu § 278 FamFG
- 6 Entscheidungen zu § 278 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 278 FamFG
- § 278 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Betreuungsgerichtshilfe
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Gerichtskosten
Rechtsmittel
Vorführung
Vorläufiger Betreuer
Vormundschaftsgerichtshilfe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 37 (Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 19 (Aufhebung von Richtervorbehalten)
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