Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.
Rechtsprechung zu § 279 FamFG
4 Entscheidungen zu § 279 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10
- LG Verden, 24.06.2010 - 1 T 76/10
Nichteinhaltung der Mindestanforderungen des Abhilfeverfahrens, Beschwerderecht ...
- BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10
Familienrecht - Aufhebung der Betreuung
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10
Familienrecht - Betreuerwechsel richtet sich nach Neubestellung eines Betreuers
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Literatur im Internet zu § 279 FamFG
- § 279 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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