Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
| 1. | das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, | |
| 2. | die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, | |
| 3. | den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, | |
| 4. | den Umfang des Aufgabenkreises und | |
| 5. | die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. |
Rechtsprechung zu § 280 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 280 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 280 FamFG
- § 280 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Arztzeugnis
Attest
Betreuungsgerichtshilfe
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Familienverfahrensgesetz
Rechtspfleger
Sachverständigengutachten
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 280 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 280 FamFG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen