Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)   
   Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)   
§ 280
Einholung eines Gutachtens

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
4. den Umfang des Aufgabenkreises und
5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Rechtsprechung zu § 280 FamFG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 280 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 281 (Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens)
          § 282 (Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung)
          § 293 (Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts)

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