Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn
| 1. | der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder | |
| 2. | ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. |
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 281 FamFG
6 Entscheidungen zu § 281 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2012 - XII ZB 296/12
Familienrecht - Sachverständigengutachten bei Betreuungsanordnung
- LG Kassel, 05.06.2012 - 3 T 194/12
Vergütung des Sachverständigen für die Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses
- BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10
Absehen von persönlicher Anhörung bei Betreuungssache
- OLG Nürnberg, 16.11.2010 - 6 W 1936/10
Honorar des Sachverständigen: Honorargruppe für die Erstellung eines ...
- OLG Brandenburg, 13.08.2010 - 2 Wx 1/10
Vergütungsansprüche eines Arztes für die Erstellung einer Bescheinigung im Rahmen ...
- OLG Schleswig, 21.12.2009 - 2 W 178/09
Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt
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Literatur im Internet zu § 281 FamFG
- § 281 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Attest
Aufhebung der Betreuung
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Kontrollbetreuer
Sachverständigengutachten
Ärztliches Zeugnis - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu