Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn
| 1. | der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder | |
| 2. | ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird. |
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 281 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 281 FamFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 281 FamFG
- § 281 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Attest
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Kontrollbetreuer
Sachverständigengutachten
Ärztliches Zeugnis - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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