Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.
(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 283 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 283 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 283 FamFG
- § 283 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Sachverständigengutachten
Vorführung - § 283 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 283 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 37 (Amtsgericht als Betreuungsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Unterbringungsverfahren
- § 3 (Unterbringungsantrag)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 19 (Aufhebung von Richtervorbehalten)
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