Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
| 1. | die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers; | |
| 2. | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins; | |
| 3. | bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde; 4. bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer. |
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.
Rechtsprechung zu § 286 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 286 FamFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 286 FamFG
- § 286 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung der Betreuung
Beaufsichtigung
Betreuerausweis
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Familienverfahrensgesetz
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