Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) 1Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
1. | dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | |
2. | der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. |
3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.09.2009 | Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts | 29.07.2009 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 287 FamFG
105 Entscheidungen zu § 287 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2022 - XII ZB 248/21
Zeitanteilige Berechnung der Betreuervergütung des ausscheidenden Betreuers bei ...
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 355/20
Vergütung des Berufsbetreuers: Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen ...
- LG Lübeck, 14.02.2023 - 7 T 59/23
Kostenbeschwerde in einem Betreuungsverfahren
- OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung
- BGH, 07.10.2020 - XII ZB 349/20
Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren ohne Gelegenheit der Teilnahme ...
- BGH, 08.07.2020 - XII ZB 68/20
Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung des Bevollmächtigten im Namen des ...
Zum selben Verfahren:
- AG Dachau, 24.10.2019 - 405 XVII 321/19
Zur Notwendigkeit einer erweiterten Kontrollbetreuung
- AG Dachau, 24.10.2019 - 405 XVII 321/19
- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 20 UF 81/15
Wiederaufnahme eines güterrechtlichen Verfahrens: Nichtigkeitsklage bei ...
- OLG Hamm, 16.08.2013 - 3 UF 43/13
Scheidung nach Alzheimererkrankung
- BGH, 12.09.2012 - XII ZB 27/12
Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Bestimmung des Betreuungsbeginns ...
§ 287 FamFG in Nachschlagewerken
- § 287 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
- Aufwandsentschädigung
- Beschluss
- Betreuerausweis
- Betreuungsverfahren
- BGB
- Einwilligungsvorbehalt
- Erbannahme
- Erbschaft
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz
- FGG
- Genehmigungspflichten
- Gerichtsbeschluss
- Geschäftsfähigkeit
- Patientenverfügung
- Rente
- VBVG-Rechtsprechung
Querverweise
Auf § 287 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168a (Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse)