Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
| 1. | dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | |
| 2. | der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. |
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
Literatur im Internet zu § 287 FamFG
- § 287 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerausweis
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Erbschaft
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungspflichten
Gerichtsbeschluss
Geschäftsfähigkeit
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