Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)   
   Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311)   
§ 288
Bekanntgabe

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

Rechtsprechung zu § 288 FamFG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Auf § 288 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 294 (Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts)

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