Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)   
§ 29
Beweiserhebung

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

Rechtsprechung zu § 29 FamFG

14 Entscheidungen zu § 29 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 29 FamFG

Querverweise

Auf § 29 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften
          § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 FamFG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 376 (Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit) (zu § 29 II)
            §§ 383 ff (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu § 29 II)

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