Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
Rechtsprechung zu § 29 FamFG
14 Entscheidungen zu § 29 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 29.03.2011 - 3 Wx 263/10
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10
Sachverständige - Ärztliche Begutachtung im Unterbringungsverfahren
- BGH, 18.05.2011 - XII ZB 47/11
Familienrecht - Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung
- KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12
- OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
Auskunftspflicht von Porsche
- BGH, 21.10.2010 - V ZB 56/10
Öffentliches Recht - Abschiebehaftsache
- BGH, 17.06.2010 - V ZB 9/10
Öffentliches Recht - Abschiebehaftsache, Anhörung
- OLG Stuttgart, 20.09.2011 - 8 W 327/11
Notare - Nicht beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft: Entwurfsgebühr?
- VerfG Brandenburg, 16.09.2011 - VfGBbg 42/11
- OLG Jena, 09.05.2011 - 6 W 51/11
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
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Literatur im Internet zu § 29 FamFG
- § 29 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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