Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
| 1. | die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; | |
| 2. | bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; | |
| 3. | den Aufgabenkreis des Betreuers; | |
| 4. | bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; | |
| 5. | bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme. |
Rechtsprechung zu § 290 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 290 FamFG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 290 FamFG
- § 290 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerausweis
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz - § 290 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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