Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
Rechtsprechung zu § 294 FamFG
3 Entscheidungen zu § 294 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2011 - XII ZB 19/11
Familienrecht - Verfahrenspfleger in Betreuungssache
- BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11
Familienrecht - Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren
- BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10
Familienrecht - Aufhebung der Betreuung
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Literatur im Internet zu § 294 FamFG
- § 294 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Aufgabenkreise
Aufhebung der Betreuung
Betreuerwechsel
Betreuungsaufhebung
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Ergänzungsbetreuer
Ergnzungsbetreuer
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Rechtspfleger
Richter
Sachverständigengutachten
Verhinderungsbetreuer
Vertretungsbetreuer
Vorführung - § 294 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu