Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
Rechtsprechung zu § 294 FamFG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 294 FamFG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 294 FamFG
- § 294 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufgabenkreis
Aufhebung der Betreuung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Einwilligungsvorbehalt
Familienverfahrensgesetz
Rechtspfleger
Sachverständigengutachten
Verhinderungsbetreuer - § 294 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einwilligungsvorbehalt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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