Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
(2) 1Vor der Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. 2Das gilt nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt hat. 3§ 279 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 4Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
ermächtigung § 292aZahlungen an die Staatskasse § 293Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 294Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 295Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungs-
vorbehalts § 296Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297Sterilisation § 298Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungs-
verfahren § 300Einstweilige Anordnung § 301Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302Dauer der einstweiligen Anordnung § 303Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304Beschwerde der Staatskasse § 305Beschwerde des Untergebrachten § 306Aufhebung des Einwilligungs-
vorbehalts § 307Kosten in Betreuungssachen § 308Mitteilung von Entscheidungen § 309Mitteilungen an die Meldebehörde § 309aMitteilungen an die Betreuungsbehörde § 310Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme § 311Mitteilungen zur Strafverfolgung
Rechtsprechung zu § 296 FamFG
8 Entscheidungen zu § 296 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Lübeck, 14.12.2022 - 7 T 585/21
Zwangsgeldauferlegung gegenüber einer Betreuungsbehörde wegen Nichterteilung des ...
- LG Bielefeld, 29.09.2017 - 23 T 474/17
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 39/18
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des ...
- AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19 Corona
Nichtdurchführbarkeit der Anhörung eines Betreuten in einer Pflegeeinrichtung in ...
- LG Berlin, 16.11.2022 - 83 T 34/22 Corona
Ungeeignetheit eines Betreuers, der eine Covid-Impfung für den Betreuten ablehnt ...
- LG Hamburg, 30.06.2021 - 301 T 194/21
- LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14
Aufhebung; Zurückverweisung; Beschwerde; Entscheidung; Verfahrenspfleger
- LG Darmstadt, 04.07.2013 - 5 T 235/13
Mängel der Betreuungsführung im Vermögensbereich
§ 296 FamFG in Nachschlagewerken
- § 296 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerauswahl
- Betreuerbestellung
- Betreuerentlassung
- Betreuerwechsel
- Betreuungssache
- Betreuungsverfahren
- Entlassung
- Entlassung des Betreuers
- FamFG
- Familienverfahrensgesetz