Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
| 1. | dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, | |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, | |
| 3. | im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und | |
| 4. | der Betroffene persönlich angehört worden ist. |
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Literatur im Internet zu § 300 FamFG
- § 300 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arztzeugnis
Betreuerbestellung
Betreuerwechsel
Betreuungsverfahren
Einstweilige Anordnung
Einwilligungsvorbehalt
Familienverfahrensgesetz
Rechtspfleger
Vorläufiger Betreuer - § 300 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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