Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 1 - Verfahren in Betreuungssachen (§§ 271 - 311) |
(1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
Rechtsprechung zu § 301 FamFG
Entscheidung zu § 301 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 15.11.2011 - 6 UF 159/11
Zulässigkeit der Beschwerde eines mit Freiheitsentziehung verbunden ...
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Literatur im Internet zu § 301 FamFG
- § 301 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Eilfälle
Einstweilige Anordnung
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Vorläufiger Betreuer
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